Rotes Schiff in Dithmarschen im Hafen

Satzung

Satzung der Liselotte Eberhardt Stiftung in der Fassung vom 15. Mai 2017
§ 1
Name, Sitz und Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen „Liselotte Eberhardt Stiftung".
(2) Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Brunsbüttel.


§ 2
Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Zweck der Stiftung ist die Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.
(3) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Einzelfallhilfe, und zwar
a) durch Aufstockung der Grundsicherung bis zur zulässigen Höhe i.S. des § 84 SGB XII an Frauen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder eine Erwerbsminderungsrente beziehen, in Brunsbüttel leben und die maximal über Einkünfte verfügen in Höhe der Grundsicherung i.S.d. vierten Kapitels des SGB XII,
b) durch finanzielle Unterstützung von Frauen i.S.d. Buchstaben a), die sich ehrenamtlich für die Gemeinschaft engagieren,
c) durch finanzielle Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Menschen i.S.d. § 53 Nr. 2 AO, insbesondere Kindern und Jugendlichen,
d) durch Unterstützung von Menschen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands hilfsbedürftig i.S.d. § 53 Nr. 1 AO sind.
(4) Zweck der Stiftung ist dabei auch die Beschaffung von Mitteln für andere steuerbegünstigte Körperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Verwirklichung des in Absatz 2 genannten Zwecks.
(5) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Den d urch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht zu.

§3
Vermögen/Geschäftsjahr
(1) Das Vermögen der Stiftung besteht aus Geldvermögen in Höhe von 1 Million Euro zum Gründungszeltpunkt.
(2) Bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens darf der Vorstand das Vermögen in Anleihen, Aktien, Immobilien, Rohstoffen und alternativen Investments sowie entsprechende Fonds anlegen. Durch die  Anlage in unterschiedliche Asset-Klassen soll das Vermögen ertragbringend, gleichzeitig aber auch durch Risikostreuung langfristig möglichst sicher angelegt werden.
(3) Die Stiftung erfüllt ihren Zweck aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus den Zuwendungen Dritter.
(4) Mittel der Stiftung dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Stifterin erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
(5) Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Der Stiftungsvorstand kann freie Rücklagen dem Stiftungsvermögen zuführen.
(6) Zuwendungen i.S.d. § 62 Abs. 3 AO sind grundsätzlich dem Stiftungsvermögen zuzuführen. Zuwendungen von Todes wegen, bei denen der Erblasser keine zeitnahe Verwendung vorgeschrieben hat, können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(8) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es beginnt mit der Erteilung der Anerkennung und endet am 31. Dezember desselben Kalenderjahres.


§4
Organe und Haftung der Organe
(1) Organe der Stiftung sind
a) der Stiftungsvorstand und
b) der Beirat.
(2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Ihnen können ihre notwendigen Auslagen, die durch ihre Tätigkeit für die Stiftung entstanden sind, ersetzt werden; in Höhe des einkommensteuerlich zulässigen Umfangs pauschaliert, im Übrigen nur auf der Grundlage von Einzelnachweisen. Darüber hinaus dürfen den Mitgliedern der Stiftungsorgane keine Vermögensvorteile zugewendet werden.
(3) Die Haftung der Organe gegenüber der Stiftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 5
Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus 3 Personen. Er wird vom amtierenden Vorstand für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Selbst- und Wiederwahl sind zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Stiftungsvorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Stiftungsvorstandes fort. Der erste Stiftungsvorstand wird von der Stifterin bestellt und besteht aus:
Frau Dr. Heimke Eberhardt
Herrn Wulf Eberhardt
Herrn Dr. Wolfgang Schröder
(2) Der Stiftungsvorstand wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus der Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
(3) Ein Mitglied des Stiftungsvorstandes kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde, von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes abberufen werden. Dabei ist das betroffene Mitglied von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll aber zuvor gehört werden.
(4) Scheidet ein Mitglied des Stiftungsvorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so wählt der Stiftungsvorstand ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Mitglieder des Stiftungsvorstandes um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.


§ 6
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung. Seine Aufgabe ist insbesondere die
a) Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung sowie Feststellung des Jahresabschlusses
b) Beschlussfassung über die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens.
(2) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, sofern nicht Einzelvertretungsbefugnis erteilt ist, mit mindestens 2 seiner Mitglieder. Der Vorstand kann einem Vorstandsmitglied durch einstimmigen Beschluss Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes sind von den Beschränkungen des§ 181 BGB befreit.

§7
Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung nach Bedarf, mindestens aber einmal im Kalenderjahr, einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 10 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzuberufen, wenn es eins seiner Mitglieder unter Angabe des Beratungspunktes verlangt. Die Sitzungen des Stiftungsvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
(2) Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Stiftungsvorstand beschließt, außer in den Fällen, in denen in dieser Satzung Abweichendes bestimmt ist, mit der Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder. Der Stiftungsvorstand kann auf Verlangen des jeweiligen Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden, einen Beschluss auch im schriftlichen oder telefonischen Verfahren sowie per Telefax oder E-Mail fassen (Umlaufverfahren). Der Beschluss wird nur wirksam, wenn alle Mitglieder des Stiftungsvorstandes der Durchführung des Umlaufverfahrens und dem Beschlussvorschlag zugestimmt haben. Bei schriftlichen Abstimmungen gilt Schweigen innerhalb von 2 Wochen seit Aufforderung zur Abstimmung als Ablehnung.
(4) Über die in den Sitzungen des Stiftungsvorstandes gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied, das an der Sitzung teilgenommen hat, zu unterschreiben. Alle Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.


§8
Anzahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Beirates
(1) Spätestens nach Versterben der Stifterin bestellt der Stiftungsvorstand einen Beirat. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Personen. Sie müssen Abkömmlinge der Stifterin sein und dürfen nicht zugleich Mitglieder des Stiftungsvorstandes sein. Der erste Beirat wird vom Stiftungsvorstand für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Anschließend wird der Beirat jeweils vom amtierenden Beirat für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Selbst- und Wiederwahl sind zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Beirat die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Beirates fort.
(2) Der Beirat wählt mit der Mehrheit seiner Mitglieder aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden für die Dauer seiner Amtszeit.
(3) Ein Mitglied des Beirates kann aus wichtigem Grund, auch auf Verlangen des Stiftungsvorstandes, von den übrigen Mitgliedern des Beirates abberufen werden. Dabei ist das betroffene Mitglied von der Stimmabgabe ausgeschlossen, es soll aber zuvor gehört werden.
(4) Scheidet ein Beiratsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amt aus, so wählt der Beirat ein neues Mitglied für die restliche Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes. Bis zur Ergänzung verringert sich die Anzahl der Beiratsmitglieder um die Anzahl der ausgeschiedenen Personen.


§9
Aufgaben und Beschlussfassung des Beirates
(1) Der Beirat kann dem Stiftungsvorstand Vorschläge für geeignete Förderprojekte unterbreiten. Ferner wirkt der Beirat bei den Beschlüssen gemäß §§ 10 und 11 der Satzung mit.
(2) Der Stiftungsvorstand nimmt an den Sitzungen des Beirates ohne Stimmrecht teil. Hierbei · informiert der Stiftungsvorstand den Beirat über die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens.
(3) Für die Beschlussfassung und die Sitzungen des Beirates gelten die Bestimmungen des § 7 entsprechend.

§ 10
Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung durch Beschluss ist zulässig, wenn
1. der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stiftung nicht oder nur unwesentlich verändert werden oder
2. dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist.
(2) Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes, eines zustimmenden Beschlusses des Beirates mit einfacher Mehrheit sowie der Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde.


§ 11
Umwandlung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung
(1) Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
(2) Die Stiftung kann a) einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zugelegt oder
b) mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt oder
c) aufgelöst werden, wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
(3) Die Stiftung kann wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann aufgelöst werden, wenn
a) über fünf Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
b) der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist die Zustimmung aller Mitglieder des Stiftungsvorstandes, ein zustimmender Beschluss des Beirates mit einfacher Mehrheit sowie die Genehmigung der für die Stiftungsaufsicht zuständigen Behörde erforderlich. Zu Lebezeiten der Stifterin ist für Beschlüsse nach Absatz 2 und 3 auch deren Zustimmung einzuholen.

§ 12
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Zusammenlegung, Zulegung oder Auflösung der Stiftung dem Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung oder den Vermögensanfall betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes einzuholen.


§ 13
Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen an die Stadt Brunsbüttel, die es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Kreis Rendsburg-Eckernförde
Der Landrat
Fachdienst Kommunalaufsicht
- Stiftungsaufsicht -
Die beantragten Satzungsänderungen der „Liselotte Eberhardt Stiftung" vom 15.05.2017, gemäß der vorstehenden Satzung, wurden mit heutigem Datum nach § 5 des Stiftungsgesetzes aufsichtsrechtlich genehmigt.
Im Auftrage
Rendsburg, den 17.07.2017

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