Hier erfahren Sie, wer die Möglichkeit auf Förderung hat.
Die Liselotte Eberhardt Stiftung ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts und verfolgt unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Steuergrundrechts Abgabenordnung AO §53. Dieser Stiftungszeck wird in der Satzung vom 15. Mai 2017 definiert.
Nach Stellung eines Antrags entscheidet der Vorstand der LE Stiftung über die Bewilligung von finanzieller Hilfe im Einzelfall oder für eine andere steuerbegünstigte Körperschaft - wie Vereine, soziale Einrichtungen, Betreuer usw.!
Wer kann einen Antrag auf finanzielle Unterstützung stellen?
A. EinzelfallhilfeVon Einrichtungen oder Privatspersonen gestellt, gibt es Hilfen für ...
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B. Hilfe für eingetragene Vereine, soziale Einrichtungen, steuerbegünstigte Körperschaften sowie juristische PersonenGrundsätzlich kann jede Institution z.B. Vereine, Kirchen, Schulen, die berechtigt sind
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Beispiele
- Unterstützung der Arbeit der Itzehoher Tafel
- Geld zur Ausbildung eines Assistenzhundes für eine blind Frau
- Ein Fernseher für eine in Notlage berfindliche alte, alleinstehende Frau
- Ausrüstungsgegenstände für eine Armenküche
- Geschenke für elternlose Kinder an Weihnachten
- Eintrittskarten für Besuche gemeinnütziger Einrichtungen wie Zoo's, Museen für mittelllose Familien
- u.v.m.